Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf dem Geldfluss, der Verdachtsgründe gegen C._____ aufgrund der gesamten Ermittlungen in der verzweigten Untersuchung STA3-STR-2018-10000390 sowie der Verhältnisse des Beschuldigten und der B._____ AG (act. 1 S. 2 f.). Ein Verdacht, der Beschuldigte habe Schwindelgründungen getätigt und unberechtigt einen Covid-Kredit und Kurzarbeitsentschädigung bezogen, wird im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung nicht geltend gemacht. -5-