1.1. Im Entsiegelungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die angerufenen Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO, BGE 141 IV 77 E. 4.1). Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.