1.4. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zum Entsiegelungsantrag (act. 14). Deren Doppel wurden der Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 zugestellt (act. 19). 1.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. August 2022 den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 ins -3- Recht, mit welchem die Kammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung von Untersuchungshaft guthiess, weil kein dringender Tatverdacht vorliege (act. 17 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde die Eingabe zur Kenntnisnahme gebracht. Sie liess sich nicht vernehmen.