"1. Die am 29. Juni 2022 auf Antrag der Verteidigung von A._____ (Gesuchsgegner 1) und der Vertretung der B._____ AG (Gesuchsgegnerin 2) versiegelten Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Dabei handelt es sich um die folgenden gesiegelten Asservate: […] 2. Die Aufzeichnungen seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung freizugeben." Die Entsiegelung der Asservate aus dem Tresorraum wurde nicht beantragt. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um Waffen, Waffenzubehör und Munition (act. 2/5 S. 14 ff.), mitunter um nicht "siegelungsfähige" Gegenstände.