{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_GT220070_2022-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/GT220070.pdf", "Checksum": "bc5d79f454b6effaa8c5a0efcbf86ceb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GT220070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 06.09.2022 GT220070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:09", "Checksum": "62dae725a436ffbcc6ad08f83e6cf9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 06.09.2022 GT220070\nRegeste:\nEntsiegelung\n\nDie aufwendige Verheimlichung der Finanzierung der realen Bauleistungen in Verbindung mit der Vorstrafe des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel begründe\neinen zumindest hinreichenden Anfangsverdacht dafür, dass er den Umbau mit aus\nVerbrechen stammendem Geld finanziert habe und die Ermittlung dieses Umstandes durch die fiktiven Rechnungen und den Baukredit erschweren wollte. Dieser\nVerdacht erstrecke sich auch auf die im Dezember 2011 beigebrachten Eigenmittel\nfür den Liegenschaftskauf von total CHF 380'000.00 sowie für die seither erfolgten\nregelmässigen Amortisationszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken\nunter Einbindung der vom Beschuldigten verwalteten B._____ AG, seit der Erhöhung der Amortisationsrate im Mai 2019 zusätzlich unter Einbindung der von\nC._____ verwalteten Gesellschaften G._____ AG (vormals D._____ AG) und\nH._____ GmbH.\n\nDer Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf dem Geldfluss, der Verdachtsgründe\ngegen C._____ aufgrund der gesamten Ermittlungen in der verzweigten Untersuchung STA3-STR-2018-10000390 sowie der Verhältnisse des Beschuldigten und\nder B._____ AG (act. 1 S. 2 f.).\n\nEin Verdacht, der Beschuldigte habe Schwindelgründungen getätigt und unberechtigt einen Covid-Kredit und Kurzarbeitsentschädigung bezogen, wird im Antrag auf\nEntsiegelung und Durchsuchung nicht geltend gemacht.\n-5-\n\n1.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 3. August 2022 (act. 18) beurteilte diese die Beschwerde gegen die Anordnung\nder Untersuchungshaft in gleicher Sache. Die Beschwerdekammer hielt zusammengefasst fest, die angebliche deliktische Geldquelle sei auch gemäss Ansicht\nder Staatsanwaltschaft (noch) \"unbekannt\" und eine Involvierung des Gesuchstellers in den gewerbsmässigen Drogenhandel aufgrund der typischen Geldflüsse sei\nebenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erst noch zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege ein \"Geldwäschereiverdacht im Sinne von\n\"Rauch\" vor\". Effektiv mache die Staatsanwaltschaft keine konkrete Vortat namhaft.\nDer Vorwurf der Geldwäscherei erschöpfe sich in lediglich vagen Verdachtsmomenten, die - auch insgesamt betrachtet und trotz frühem Untersuchungsstadium -\nkeinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Wenn der innerhalb weniger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.– in die I._____ AG\nwie vermutet eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche\nBetrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden\nkönnen. Hierfür lägen zurzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor: Die Staatsanwaltschaft vermute lediglich gewerbsmässigen Drogenhandel, der zudem aber\nnoch geprüft werden müsse. Demgegenüber sei der Beschuldigte offenbar Unternehmer und besitze eine Firma im Bereich Sicherheitsdienstleistungen, die jährlich\n1,5 Millionen Franken Umsatz generieren soll. Zwar stelle die Staatsanwaltschaft\nin Frage, dass es sich dabei um ein erfolgreiches Unternehmen handelt, die Unternehmung verweise auf ihrer Webseite jedoch auf diverse namhafte Referenzen\n(u.a. auf das J._____) und sie ist denn auch diesjähriger Cooperation Partner dieses Festivals. Daraus, dass die Unternehmung höchstens zehn festangestellte Mitarbeitende habe, könne nicht auf ein wenig erfolgreiches, amateurhaftes Kleinstunternehmen geschlossen werden, sei es doch notorisch, dass im Securitybereich je\nnach Bedarf z.B. für Grossanlässe etc. oft aus einem erweiterten Pool von Angestellten Personal für Teilzeiteinsätze rekrutiert werde.\n\nAuch für den Vorwurf der Schwindelgründungen und des unberechtigten Beziehens\neines Covid-Kredits und von Kurzarbeitsentschädigung fehlten - so die Beschwerdekammer weiter - konkrete Verdachtsgründe. Die Staatsanwaltschaft verweise lediglich auf den Polizeibericht (E. 6.3).\n-6-\n\n1.4. Den Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts ist beizupflichten. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren dazu keine Stellungnahme eingereicht. Zwar hatte die Beschwerdekammer im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Tatverdacht zu prüfen, an welchen höhere Anforderungen zu stellen sind als an den vorliegend massgeblichen \"hinreichenden\"\nTatverdacht. Gleichwohl genügen auch hierfür die Voraussetzungen nicht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obergerichtlichen Erwägungen verwiesen werden.\n\nZusammenfassend bestehen keine konkreten Verdachtsmomente, wonach der von\nder Staatsanwaltschaft geschilderte Lebenssachverhalt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs- oder Geldwäschereitatbestands erfüllen könnte. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die\nAnordnung einer Entsiegelung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch\nabzuweisen ist.\n\nIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Gerichtsgebühr für das Entsiegelungsverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen.\nÜber die Kosten des Sachverständigen ist mit separater Verfügung zu entscheiden.\nDie Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren ist dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehalten.\n-7-\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 wird abgewiesen.\n\nDemzufolge werden die dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten\nAsservate nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.\nnach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts dem Beschuldigten herausgegeben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Kosten\nbleiben vorbehalten.\n\n"}