{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_GT220070_2022-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/GT220070.pdf", "Checksum": "bc5d79f454b6effaa8c5a0efcbf86ceb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GT220070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 06.09.2022 GT220070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:09", "Checksum": "62dae725a436ffbcc6ad08f83e6cf9b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 06.09.2022 GT220070\nRegeste:\nEntsiegelung\n\nBezirksgericht Zürich\nZwangsmassnahmengericht\n\nGeschäfts-Nr.: GT220070-L / U\n\nMitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely\nGerichtsschreiber MLaw J. Lehmann\n\nVerfügung vom 6. September 2022\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,\nAntragstellerin\n\ngegen\n\nA._____,\nGesuchsgegner\n\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\nbetreffend Entsiegelung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. Er ist alleiniger Verwaltungsrat der B._____ AG. Am 29. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft am Wohnort des Beschuldigten, in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG und an deren\nDomizil Hausdurchsuchungen durch.\n\n1.2. Im Anschluss an die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom\n29. Juni 2022 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als dessen Verteidiger fristgerecht ein umfassendes Siegelungsbegehren (act. 9). Die Staatsanwaltschaft informierte daraufhin am 1. Juli 2022 die Polizei, dass Sicherstellungen mit Bezug zum\nBeschuldigten zu siegeln seien (act. 2/4 S. 6).\n\n1.3. Mit Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 stellte die\nStaatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht fristgerecht folgende Anträge (act. 1 S. 20 ff.):\n\n\"1. Die am 29. Juni 2022 auf Antrag der Verteidigung von A._____\n(Gesuchsgegner 1) und der Vertretung der B._____ AG (Gesuchsgegnerin 2) versiegelten Aufzeichnungen seien zu entsiegeln.\n\nDabei handelt es sich um die folgenden gesiegelten Asservate: […]\n2. Die Aufzeichnungen seien den Strafverfolgungsbehörden zur\nDurchsuchung freizugeben.\"\n\nDie Entsiegelung der Asservate aus dem Tresorraum wurde nicht beantragt. Soweit\nersichtlich handelt es sich dabei um Waffen, Waffenzubehör und Munition (act. 2/5\nS. 14 ff.), mitunter um nicht \"siegelungsfähige\" Gegenstände.\n\n1.4. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zum Entsiegelungsantrag (act. 14). Deren Doppel wurden der Staatsanwaltschaft am\n12. August 2022 zugestellt (act. 19).\n\n1.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. August 2022 den Beschluss\nder III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 ins\n-3-\n\nRecht, mit welchem die Kammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung von Untersuchungshaft guthiess, weil kein dringender Tatverdacht vorliege (act. 17 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde die Eingabe zur Kenntnisnahme\ngebracht. Sie liess sich nicht vernehmen.\n\n1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII. Materielle Beurteilung\n\n1.1. Im Entsiegelungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die angerufenen\nGeheimhaltungsinteressen hinsichtlich der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch\ndie Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO, BGE 141 IV 77\nE. 4.1). Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht,\nanders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts\nkeine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit\nvertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten\nVerdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 4.2 m. w. H.).\n\n1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er\nhabe durch fiktive Rechnungen der von C._____ verwalteten D._____ AG und ihrer\nebenfalls von C._____ verwalteten angeblichen Subunternehmerinnen den am\n9. Februar 2015 erfolgten Entscheid der … Kantonalbank [Bank 1] zu der den Kreditplafond ausschöpfenden Vergabe eines durch ein Grundpfand auf seiner Liegenschaft am E._____-Weg … in F._____ ZH gesicherten Baukredits im Betrag von\nCHF 446'000.00 sowie die vollständigen Kreditauszahlungen vom 17. März 2015\nund 10. April 2015 veranlasst. Zudem habe er den am 17. März 2015 durch die …\n-4-\n\nKantonalbank [Bank 1] direkt auf das Konto der D._____ AG bei der … Kantonalbank [Bank 2] ausgezahlten Teilbetrag von CHF 312'750.10 auf kompliziertem Weg\nüber mehrere durch C._____ verwaltete Scheinunternehmen bis auf einige Tausend Franken an sich zurücktransferieren lassen und keinen Anteil des Kreditbetrags für die Finanzierung von Bauleistungen verwendet.\n\nZwar hätten im Jahr 2014 Bauleistungen an der betroffenen Liegenschaft stattgefunden, doch seien – abgesehen von der Erstellung einer Baueingabe – bislang\nkeinerlei Hinweise bekannt, wer diese erbracht habe und mit welchem Geld diese\nfinanziert worden seien. Es bestünden Verdachtsgründe dafür, dass diese Bauleistungen nur einen Bruchteil der Kreditsumme abdecken.\n\n"}