6. Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen von der Mitteilung an Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden. -8- Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Zwangsmassnahmengericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Egger versandt am: