4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (vorab per Incamail),  die Gesuchsgegnerin (vorab per Incamail),  die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, 8021 Zürich (zur Kenntnisnahme, vorab per E-Mail),  die KESB Bezirk Hinwil (zur Kenntnisnahme),  die BIF, Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt und Ehe in Partnerschaft, Postfach, 8031 Zürich (zur Kenntnisnahme).