Es ist nicht am Gericht, Scheidungsakten beizuziehen, um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Somit ist das Gesuch mangels einer substantiierten Begründung abzuweisen. VI. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht den Parteien die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen (§ 11a GSG). -7- Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin mit nachfolgender Verfügung.