Die Gesuchsgegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines Rechtsvertreters, wobei sie dieses Gesuch nicht näher begründet. Vielmehr verweist sie auf das analoge Gesuch im Scheidungsverfahren; diesbezüglich seien die Scheidungsakten beizuziehen. Abgesehen davon und vom Hinweis, dass die Voraussetzungen heute mehr denn je gegeben seien, macht die Gesuchsgegnerin keinerlei Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und reicht keine einzige Unterlage ein (vgl. act. 14 S. 7).