Der Gesuchsteller ist darüber hinaus zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung der Gesuchsgegnerin für ihre anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege