In diesem Sinne liegen dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend Hinweise vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die Tochter C._____ zu ihrem eigenen Schutz eines Kontaktverbotes bedarf. In dieser Hinsicht hat sich im Vergleich zur Situation am 16. Januar 2026 nichts verändert, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahme abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzulegen; die Kosten für die Dolmetscherin an der Anhörung betrugen Fr. 322.50. Diese Kosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG (Ordnungs-Nr. 351) dem Gesuchsteller aufzuerlegen. -6-