Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht besteht, dass die Tochter Gewalt erlebt hat und deshalb für eine bestimmte Zeit Schutz braucht, um namentlich zur Ruhe zu kommen. Es geht nicht wie im Strafverfahren darum, der Kollusionsgefahr zu begegnen. Auch muss das hiesige Gericht nicht über die langfristige Regelung der Kinderbelange befinden, dies obliegt dem Zivilgericht. In diesem Sinne liegen dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend Hinweise vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die Tochter C._____ zu ihrem eigenen Schutz eines Kontaktverbotes bedarf.