Demgegenüber führte die Gesuchsgegnerin bereits in ihrem Gesuch um Verlängerung aus (vgl. act. 4/1), dass die Tochter mehrfach in die durch ihn ausgeübte verbale und einmal auch physische Gewalt involviert gewesen sei (ebd. S. 1 f.). Bei der heutigen Befragung vor Gericht gab sie die Vorwürfe, die sie bereits bei der Polizei äusserte wie auch im genannten Gesuch vom 12. Januar 2026, in glaubhafter Art und Weise wieder.