Gesuchsteller deren Aufhebung, macht aber wie dies die Gesuchstellerin richtig ausführt keine veränderten Verhältnisse geltend. Vielmehr stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihn die Tochter sicher vermisse und es im Kindswohl liege, dass ein Kontakt bestehe. Sodann bestreitet er zwar jegliche Ausübung häuslicher Gewalt, jedoch erscheint es wenig glaubhaft, wenn er vorbringt, dass Streitereien nie eskaliert seien gleichzeitig aber aussagt, die Gesuchsgegnerin habe ihn immer wieder erpresst und bedroht, zuletzt am 5. Januar 2026, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, ihn zu ruinieren.