Es ist zunächst festzuhalten, dass in der Verfügung der Polizei vom 8. Januar 2026 (act. 4/2) ein Kontaktverbot sowohl gegenüber der Gesuchsgegnerin wie auch der Tochter angeordnet worden ist (ebd. S. 1). Das hiesige Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 16. Januar 2026 die Schutzmassnahme demnach verlängert, diese aber nicht ausgeweitet – hierfür wäre es nicht zuständig gewesen (act. 4/6; § 6 Abs. 1 GSG e contrario).