Sie sei aber anwesend gewesen, wenn laut gestritten und Drohungen ausgesprochen worden seien. So habe er über Weihnachten, als die Tochter bei ihm gewesen sei und die Gesuchsgegnerin mit ihnen telefoniert habe, gesagt, dass er an der Hochzeit der Gesuchsgegnerin und ihrem neuen Freund mit dem Sarg warten werde – dies sei eine von vielen Todesdrohungen gewesen. Aufgrund dieses Vorfalles habe sie sich anfangs Januar schliesslich zur Anzeige entschlossen (vgl. act. 16). III. Entscheid betreffend Aufhebung