__ der vom Gesuchsteller ausgehenden häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen seien, was auch der Grund für die Anzeige und die infragestehende Schutzmassnahme darstelle (vgl. act. 14 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Befragung sagte die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gericht aus, dass der Gesuchsteller im Jahr 2025 mehrfach tätlich geworden sei, sie beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht habe. Die Tochter sei einmal anwesend gewesen, als der Gesuchsteller sie geschubst habe, ansonsten habe sie keine physische Gewalt miterlebt. Sie sei aber anwesend gewesen, wenn laut gestritten und Drohungen ausgesprochen worden seien.