auch am 5. Januar 2026 sei sie bei ihm vor der Wohnung aufgetaucht und habe ihm, nachdem er für die Anmeldung der Tochter in Deutschland nicht habe unterzeichnen wollen, gesagt, sie werde ihn ruinieren (vgl. act. 16). Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, es sei ihm, möglicherweise mittels Unterstützung Dritter, ein Besuchsrecht einzuräumen, und also das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Dies sei aufgrund der zuvor nahen und innigen Bezie- -4- hung des Vaters gegenüber der Tochter im Sinne des Kindswohls (vgl. act. 1 S. 5 f.; act. 16).