1 S. 5 f.). Auch anlässlich der heutigen Anhörung vor Gericht erklärte der Gesuchsteller, dass er weder gegenüber der Gesuchsgegnerin noch der Tochter laut oder tätlich geworden sei. Die Streitereien zwischen der Gesuchsgegnerin und ihm seien zudem nie eskaliert – sie hätten jeweils normal miteinander gesprochen. Er habe sie niemals bedroht, genötigt, beschimpft oder anderweitig angegriffen. Sie jedoch habe ihn während der Beziehung mehrfach bedroht und erpresst; auch am 5. Januar 2026 sei sie bei ihm vor der Wohnung aufgetaucht und habe ihm, nachdem er für die Anmeldung der Tochter in Deutschland nicht habe unterzeichnen wollen, gesagt, sie werde ihn ruinieren (vgl. act. 16).