Hierzu macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der von der Gesuchsgegnerin angezeigte häusliche Gewalt um eine falsche Anschuldigung handle und sie diese einzig tätige, weil sie in unrechtmässiger Weise mit der Tochter nach Deutschland gezogen sei und nun eine Rückführung verhindern wolle (vgl. act. 1 S. 4 f.; act. 16). Der Gesuchsteller bestreitet sodann sämtliche Vorwürfe, so insbesondere dass die Tochter von der häuslichen Gewalt respektive aggressivem Verhalten seinerseits jemals betroffen gewesen wäre (vgl. act. 1 S. 5 f.).