Der Gesuchsteller geht im Gesuch und auch anlässlich der Anhörung davon aus, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter C._____ mit Verfügung vom 16. Januar 2026 angeordnet und somit auf die Tochter ausgeweitet worden sei. Diese Schutzmassnahme sei nun aufzuheben (vgl. act. 1 S. 2; act. 16). Hierzu macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der von der Gesuchsgegnerin angezeigte häusliche Gewalt um eine falsche Anschuldigung handle und sie diese einzig tätige, weil sie in unrechtmässiger Weise mit der Tochter nach Deutschland gezogen sei und nun eine Rückführung verhindern wolle (vgl. act. 1 S. 4 f.;