Die Gesuchsgegnerin ist zwar nach wie vor in der Schweiz angemeldet, lebt aber in Deutschland, weshalb eine Zustellung rechtshilfeweise erfolgen hätte müssen, wobei eine solche in der Regel mehrere Monate dauern kann (vgl. act. 4/1; act. 4/5; act. 4/7). Nachdem die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitteilte, -3- dass sie von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten sein wolle und letzterer sich hierzu bereiterklärte bzw. seine Vollmacht einreichte, wurden die Parteien auf den 20. Februar 2026 zur Anhörung vorgeladen; eine rechtshilfeweise Zustellung erübrigte sich somit (vgl. act. 6; act, 7; act. 10 bis act. 13).