{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-02-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_GS260009_2026-02-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/GS260009-E1.pdf", "Checksum": "824ca2dd6b37064385ec25b3764475af"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["GS260009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 20.02.2026 GS260009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Schutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2562", "Zeit UTC": "26.03.2026 00:31:02", "Checksum": "fa161f1903317cc2c7d6643f56f5eabf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 20.02.2026 GS260009\nRegeste:\nAufhebung von Schutzmassnahmen\n\n Die Gesuchsgegnerin bestreitet vorab, dass im Vergleich zum Entscheid\nvom 16. Januar 2026 veränderte Verhältnisse vorliegen würden und es demnach\nan den formellen Voraussetzungen fehle, weshalb auf das Gesuch gar nicht einzutreten sei (vgl. act. 14 S. 3 f.). Im Weiteren hält sie daran fest, dass während einem längeren Zeitraum sie wie auch die gemeinsame Tochter C._____ der vom\nGesuchsteller ausgehenden häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen seien, was\nauch der Grund für die Anzeige und die infragestehende Schutzmassnahme darstelle (vgl. act. 14 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Befragung sagte die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gericht aus, dass der Gesuchsteller im Jahr 2025 mehrfach tätlich geworden sei, sie beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht habe. Die\nTochter sei einmal anwesend gewesen, als der Gesuchsteller sie geschubst\nhabe, ansonsten habe sie keine physische Gewalt miterlebt. Sie sei aber anwesend gewesen, wenn laut gestritten und Drohungen ausgesprochen worden\nseien. So habe er über Weihnachten, als die Tochter bei ihm gewesen sei und die\nGesuchsgegnerin mit ihnen telefoniert habe, gesagt, dass er an der Hochzeit der\nGesuchsgegnerin und ihrem neuen Freund mit dem Sarg warten werde – dies sei\neine von vielen Todesdrohungen gewesen. Aufgrund dieses Vorfalles habe sie\nsich anfangs Januar schliesslich zur Anzeige entschlossen (vgl. act. 16).\n\nIII. Entscheid betreffend Aufhebung\n\nEs ist zunächst festzuhalten, dass in der Verfügung der Polizei vom 8. Januar 2026 (act. 4/2) ein Kontaktverbot sowohl gegenüber der Gesuchsgegnerin\nwie auch der Tochter angeordnet worden ist (ebd. S. 1). Das hiesige Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 16. Januar 2026 die Schutzmassnahme demnach verlängert, diese aber nicht ausgeweitet – hierfür wäre es nicht\nzuständig gewesen (act. 4/6; § 6 Abs. 1 GSG e contrario).\n\nDas Gewaltschutzgesetz sieht vor, dass bei veränderten Verhältnissen jederzeit um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersucht werden kann (§ 6 Abs. 2 GSG). Vorliegend beantragt der\n-5-\n\nGesuchsteller deren Aufhebung, macht aber wie dies die Gesuchstellerin richtig\nausführt keine veränderten Verhältnisse geltend. Vielmehr stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihn die Tochter sicher vermisse und es im\nKindswohl liege, dass ein Kontakt bestehe. Sodann bestreitet er zwar jegliche\nAusübung häuslicher Gewalt, jedoch erscheint es wenig glaubhaft, wenn er vorbringt, dass Streitereien nie eskaliert seien gleichzeitig aber aussagt, die Gesuchsgegnerin habe ihn immer wieder erpresst und bedroht, zuletzt am 5. Januar\n2026, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, ihn zu ruinieren. Demgegenüber\nführte die Gesuchsgegnerin bereits in ihrem Gesuch um Verlängerung aus (vgl.\nact. 4/1), dass die Tochter mehrfach in die durch ihn ausgeübte verbale und einmal auch physische Gewalt involviert gewesen sei (ebd. S. 1 f.). Bei der heutigen\nBefragung vor Gericht gab sie die Vorwürfe, die sie bereits bei der Polizei äusserte wie auch im genannten Gesuch vom 12. Januar 2026, in glaubhafter Art und\nWeise wieder.\n\nDas Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht besteht, dass die Tochter Gewalt erlebt hat und deshalb für\neine bestimmte Zeit Schutz braucht, um namentlich zur Ruhe zu kommen. Es\ngeht nicht wie im Strafverfahren darum, der Kollusionsgefahr zu begegnen. Auch\nmuss das hiesige Gericht nicht über die langfristige Regelung der Kinderbelange\nbefinden, dies obliegt dem Zivilgericht. In diesem Sinne liegen dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend Hinweise vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass\ndie Tochter C._____ zu ihrem eigenen Schutz eines Kontaktverbotes bedarf. In\ndieser Hinsicht hat sich im Vergleich zur Situation am 16. Januar 2026 nichts verändert, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahme abzuweisen\nist.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDie Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzulegen; die Kosten für die Dolmetscherin an der Anhörung betrugen Fr. 322.50. Diese Kosten sind gemäss § 12\nAbs. 1 GSG (Ordnungs-Nr. 351) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.\n-6-\n\nDer Gesuchsteller ist darüber hinaus zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin\neine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Unter\nBerücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und\nSchwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung der Gesuchsgegnerin für\nihre anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen)\nals angemessen.\n\nV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\n\nPrivaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, soweit sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16\nAbs. 1 u 2 VRG, Ordnungs-Nr. 175.2).\n\nDie Gesuchsgegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines Rechtsvertreters, wobei sie dieses Gesuch nicht näher begründet. Vielmehr verweist sie auf das analoge Gesuch im\nScheidungsverfahren; diesbezüglich seien die Scheidungsakten beizuziehen. Abgesehen davon und vom Hinweis, dass die Voraussetzungen heute mehr denn je\ngegeben seien, macht die Gesuchsgegnerin keinerlei Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und reicht keine einzige Unterlage ein (vgl. act. 14 S. 7).\n\nEs ist nicht am Gericht, Scheidungsakten beizuziehen, um ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Somit ist das Gesuch mangels einer substantiierten Begründung abzuweisen.\n\nVI. Rechtsmittel\n\n"}