{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-02-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_GS260009_2026-02-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/GS260009-E1.pdf", "Checksum": "824ca2dd6b37064385ec25b3764475af"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["GS260009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 20.02.2026 GS260009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung von Schutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2562", "Zeit UTC": "26.03.2026 00:31:02", "Checksum": "fa161f1903317cc2c7d6643f56f5eabf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 20.02.2026 GS260009\nRegeste:\nAufhebung von Schutzmassnahmen\n\nBezirksgericht Hinwil\nZwangsmassnahmengericht\n\nGeschäfts-Nr. GS260009-E/U01\n\nMitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und\nGerichtsschreiberin MLaw M. Egger\n\nVerfügungen vom 20. Februar 2026\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,\n\nbetreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n\nDes Gesuchstellers (act. 1; act. 16):\n\n1. Die mit Verfügung vom 16. Januar 2026 gegenüber der Tochter\nC._____, geboren am tt.mm.2018, angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot) sei aufzuheben.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.\n\nDes Gesuchgegners (act. 14):\n\n1. Es sei das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen vollumfänglich abzuweisen, resp. es sei darauf nicht einzutreten.\n2. […]\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.\n\nProzessualer Antrag:\n2. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.\nY._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 11. Februar 2026 (act. 1 und act. 2/1-10) machte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, das vorliegende Verfahren um Aufhebung der mit Verfügung vom 16. Januar 2026 gegenüber der\nTochter C._____, geboren am tt.mm.2018, verlängerten Schutzmassnahme (Kontaktverbot) anhängig (vgl. Geschäft Nr. GS260003-E, act. 4/1-7).\n\nDie Gesuchsgegnerin ist zwar nach wie vor in der Schweiz angemeldet, lebt\naber in Deutschland, weshalb eine Zustellung rechtshilfeweise erfolgen hätte\nmüssen, wobei eine solche in der Regel mehrere Monate dauern kann (vgl.\nact. 4/1; act. 4/5; act. 4/7). Nachdem die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitteilte,\n-3-\n\ndass sie von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten sein wolle und letzterer sich\nhierzu bereiterklärte bzw. seine Vollmacht einreichte, wurden die Parteien auf den\n20. Februar 2026 zur Anhörung vorgeladen; eine rechtshilfeweise Zustellung erübrigte sich somit (vgl. act. 6; act, 7; act. 10 bis act. 13).\n\nDie Verfahrensakten wurden beiden Rechtsvertretern vor Durchführung der\nVerhandlung elektronisch zugestellt (vgl. act. 8; act. 9).\n\nII. Parteistandpunkte\n\nDer Gesuchsteller geht im Gesuch und auch anlässlich der Anhörung davon\naus, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter C._____ mit Verfügung vom\n16. Januar 2026 angeordnet und somit auf die Tochter ausgeweitet worden sei.\nDiese Schutzmassnahme sei nun aufzuheben (vgl. act. 1 S. 2; act. 16). Hierzu\nmacht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der von der\nGesuchsgegnerin angezeigte häusliche Gewalt um eine falsche Anschuldigung\nhandle und sie diese einzig tätige, weil sie in unrechtmässiger Weise mit der\nTochter nach Deutschland gezogen sei und nun eine Rückführung verhindern\nwolle (vgl. act. 1 S. 4 f.; act. 16). Der Gesuchsteller bestreitet sodann sämtliche\nVorwürfe, so insbesondere dass die Tochter von der häuslichen Gewalt respektive aggressivem Verhalten seinerseits jemals betroffen gewesen wäre (vgl. act. 1\nS. 5 f.). Auch anlässlich der heutigen Anhörung vor Gericht erklärte der Gesuchsteller, dass er weder gegenüber der Gesuchsgegnerin noch der Tochter laut\noder tätlich geworden sei. Die Streitereien zwischen der Gesuchsgegnerin und\nihm seien zudem nie eskaliert – sie hätten jeweils normal miteinander gesprochen. Er habe sie niemals bedroht, genötigt, beschimpft oder anderweitig angegriffen. Sie jedoch habe ihn während der Beziehung mehrfach bedroht und erpresst; auch am 5. Januar 2026 sei sie bei ihm vor der Wohnung aufgetaucht und\nhabe ihm, nachdem er für die Anmeldung der Tochter in Deutschland nicht habe\nunterzeichnen wollen, gesagt, sie werde ihn ruinieren (vgl. act. 16). Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, es sei ihm, möglicherweise mittels Unterstützung\nDritter, ein Besuchsrecht einzuräumen, und also das Kontaktverbot gegenüber\nder Tochter aufzuheben. Dies sei aufgrund der zuvor nahen und innigen Bezie-\n-4-\n\nhung des Vaters gegenüber der Tochter im Sinne des Kindswohls (vgl. act. 1 S. 5\nf.; act. 16).\n\n"}