Damit konnte die Einzelrichterin aber davon ausgehen, dass Z. die Beschwerdeführerin vertreten würde, weshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Schreiben vom 1. Juni 2004 hätte als Verschiebungsgesuch behandelt werden müssen, der Boden entzogen ist. Bei dieser Sachlage bleibt ohne Auswirkung, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter kein Arztzeugnis einreichte und er vom Gericht auch nicht dazu aufgefordert wurde, mithin muss sich die vertretene Partei das (unentschuldigte) Ausbleiben des Vertreters anrechnen lassen.