Dass und weshalb es Z. nicht möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen, und er dies gegenüber dem Bezirksgericht auch zum Ausdruck gebracht hätte, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Damit konnte die Einzelrichterin aber davon ausgehen, dass Z. die Beschwerdeführerin vertreten würde, weshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Schreiben vom 1. Juni 2004 hätte als Verschiebungsgesuch behandelt werden müssen, der Boden entzogen ist.