Da im summarischen Verfahren der Vertreter nur dann eine Vollmacht einzureichen hat, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist (§ 36 Abs. 1 ZPO), bestand für das Bezirksgericht keine Veranlassung, eine Vollmacht zu fordern. Dass und weshalb es Z. nicht möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen, und er dies gegenüber dem Bezirksgericht auch zum Ausdruck gebracht hätte, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist solches aus den Akten ersichtlich.