Durch sein Verhalten (Telefonanruf, Schreiben vom 1. Juni 2004) gab sich Z. gegenüber dem Gericht offensichtlich als Vertreter der Beschwerdeführerin zu erkennen. So hielt er in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 auch explizit fest, falls eine Vollmacht/Legitimation seinerseits gewünscht werde, würde er dem Gericht diese selbstverständlich nachreichen (ER act. 6). Da im summarischen Verfahren der Vertreter nur dann eine Vollmacht einzureichen hat, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist (§ 36 Abs. 1 ZPO), bestand für das Bezirksgericht keine Veranlassung, eine Vollmacht zu fordern.