Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sie, und dies ist auf der Frontseite der Vorladung vermerkt (KG act. 3), nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war, sondern sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen konnte. Entsprechend wurde Z. anlässlich seiner telefonischen Kontaktnahme mit dem Audienzrichteramt des Bezirksgerichtes vom 1. Juni 2004 auch darauf hingewiesen, man empfehle ihm, am 2. Juni 2004 an der Verhandlung zu erscheinen (ER act. 5). Durch sein Verhalten (Telefonanruf, Schreiben vom 1. Juni 2004) gab sich Z. gegenüber dem Gericht offensichtlich als Vertreter der Beschwerdeführerin zu erkennen.