habe (KG act. 1 S. 7 f.). - 8 - c) Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt von vornherein ins Leere. Ihre Ansicht, das Schreiben von Z. hätte offensichtlich als Verschiebungsgesuch behandelt werden müssen, überzeugt nämlich nicht. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sie, und dies ist auf der Frontseite der Vorladung vermerkt (KG act. 3), nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war, sondern sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen konnte.