b) In ihrer zweiten Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts der konkreten Umstände habe es sich geradezu aufgedrängt, dass ihr Neffe mit seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 sinngemäss ein Verschiebungsgesuch habe stellen wollen. Dem in prozessrechtlichen Fragen unerfahrenen Neffen jedoch keinen Hinweis darauf zu machen, er müsse gegebenenfalls ein Arztzeugnis einholen und nachreichen, erscheine als Verletzung des Gehörsanspruches. Auch wenn Z. nämlich vom Verfahren an sich Kenntnis gehabt und allenfalls die erste Seite der Vorladung zur Kenntnis genommen habe, sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Neffen auch die zweite Seite der Vorladung ausgehändigt