4.2 a) Die Einzelrichterin hielt in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2004 fest, der schriftlichen Eingabe vom 1. Juni 2004 könnten auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verschiebungsgesuch entnommen werden. Die Bemerkung, die Beschwerdeführerin könne den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, müsse - im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben - als schlichte Information verstanden werden.