men in den Genuss der vermuteten Urteilsfähigkeit (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 16 ZGB). Angesichts der notorisch steigenden Lebenserwartung und des damit verbundenen Umstandes, dass heute immer einem grösseren Teil der Bevölkerung bis ins hohe Alter ein guter Gesundheitszustand erhalten bleibt, bestand auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, sie wurde 1920 geboren, nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Anlass, an ihrer Urteilsfähigkeit zu zweifeln. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.