Allein der Hinweis, dass eine Partei den Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, indiziert keine Urteilsunfähigkeit und vermag deshalb auch keine Weiterungen durch das Gericht auszulösen. Eine solche Verhinderung der Verhandlungsteilnahme kann unzählige (gesundheitliche) Gründe haben und kommt entsprechend im Gerichtsalltag auch unzählige Male vor. Wären die Gerichte verpflichtet, in all diesen Fällen Weiterungen in Bezug auf die Urteilsfähigkeit der jeweiligen Parteien vorzunehmen, würde die Vermutung der Urteilsfähigkeit ihre Bedeutung weitgehend verlieren.