c) Richtig ist zwar, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 108 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 64 zu §§ 27/28 ZPO m.H.). Hingegen ist zu beachten, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist (Bucher, a.a.O., N 125 zu Art. 16 ZGB). Allein der Hinweis, dass eine Partei den Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, indiziert keine Urteilsunfähigkeit und vermag deshalb auch keine Weiterungen durch das Gericht auszulösen.