will. Dasselbe würde auch für die erfolgte Bevollmächtigung ihres heutigen Rechtsvertreters gelten. An die Urteilsfähigkeit betreffend Erteilung einer Vollmacht sind in diesem Fall auch keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 112 IV 9; Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 16). 4.1 a) Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass beide Vorinstanzen die Frage der Prozessfähigkeit trotz des Hinweises auf gesundheitliche Probleme nicht weiter geprüft hätten, stelle eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes dar (KG act. 1 S. 7). b) In seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 hielt Z. u.a. fest (ER act. 6):