Dies wird zweifellos auch dann gelten, wenn zur Diskussion steht, ob ein bereits begründeter Wohnsitz beibehalten werden möchte. Wenn in der ärztlichen Bestätigung vom 14. September 2004 festgehalten wird, alles, was über die alltäglichen Verrichtungen hinausgehe sei für die Beschwerdeführerin schwierig einzuordnen und sie sei nicht in der Lage, sich ein Urteil über solche Sachverhalte zu bilden (KG act. 4/2), so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin doch fähig war bzw. ist, darüber zu urteilen, ob sie in der bisherigen Wohnung verbleiben und sich entsprechend gegen die Ausweisung zur Wehr setzen - 6 -