In Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, die Begründung eines Wohnsitzes beruhe auf dem einfachen Fühlen und Wollen, an einem bestimmten Ort verwurzelt zu sein und dort seinen Platz zu haben, sodass in dieser Beziehung keine strengen Anforderungen an die (bei einer erwachsenen Person vermutete) Urteilsfähigkeit zu stellen seien (BGE 127 V 237, 240; Bucher, in Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I/2/1, Art. 11-26 ZGB, Bern 1976, N 91 zu Art. 16 ZGB). Dies wird zweifellos auch dann gelten, wenn zur Diskussion steht, ob ein bereits begründeter Wohnsitz beibehalten werden möchte.