Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. In Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, die Begründung eines Wohnsitzes beruhe auf dem einfachen Fühlen und Wollen, an einem bestimmten Ort verwurzelt zu sein und dort seinen Platz zu haben, sodass in dieser Beziehung keine strengen Anforderungen an die (bei einer erwachsenen Person vermutete) Urteilsfähigkeit zu stellen seien (BGE 127 V 237, 240;