Urteilsfähigkeit ist somit ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel u.a. 2002, N 34 zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist.