Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass für das Kassationsverfahren bzw. für die Bevollmächtigung des heutigen anwaltlichen Rechtsvertreters wohl von einer genügenden Urteils- und damit Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht abstrakt, es kommt vielmehr darauf an, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist. Urteilsfähigkeit ist somit ein relativer Begriff.