b) Demgegenüber hat das Kassationsgericht die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 64 zu §§ 27/28 ZPO). Nachdem sich die - 5 - Beschwerde jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbegründet erweist, kann die Frage der Prozessfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren offen gelassen werden.