ZR 91/92 Nr. 9). Die Frage, ob die Prozessfähigkeit zu Recht oder zu Unrecht bejaht wurde, kann demnach dem Bundesgericht mit der vorliegend zulässigen eidgenössischen Berufung unterbreitet werden (Art. 43 ff. OG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13a zu § 285 ZPO). Der Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist sie im Hinblick auf § 285 ZPO entzogen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.