ne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliege. Unzulässig sei sodann, dass die Erstinstanz nicht auf die schriftlich geltend gemachte Einigung zwischen den Parteien eingegangen sei, sondern sie die Säumnisfolgen gemäss § 208 ZPO zur Anwendung gebracht habe (KG act. 1 S. 6 ff.).