2. Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, zum einen habe der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit gefehlt, weshalb der Entscheid des Obergerichts mit einem grundsätzlichen Mangel in Bezug auf die Vorschriften über die Partei- und Prozessfähigkeit behaftet sei, zum anderen habe die Erstinstanz trotz eines Hinweises auf gesundheitliche Probleme seitens der Beschwerdeführerin zu Unrecht von weiteren Abklärungen zur Frage ihrer Prozessfähigkeit abgesehen, was der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gleichkomme.