Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf § 75 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2 ff.) die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8). Die Kaution ging fristgemäss ein (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10), der Beschwerdegegner reichte keine Stellungnahme ein. II.