3. Gegen diesen dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. August 2004 zugestellten (vgl. OG act. 11/1) obergerichtlichen Rekursentscheid liess die Beschwerdeführerin rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, insb. S. 2).