2. Den von der Beschwerdeführerin bzw. Z. als deren Vertreter gegen den einzelrichterlichen Ausweisungsbefehl erhobenen Rekurs (OG act. 1) wies die II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. August 2004 in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung ab (OG act. 10 bzw. KG act. 2). - 3 -