Z. bestätigte dies mit Schreiben vom gleichen Tag und er hielt in diesem Schreiben zudem fest, die Beschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin vom 2. Juni 2004 nicht wahrnehmen (ER act. 6). Nachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschienen war, befahl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks C. (Audienzrichterin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2004, die 3-Zimmerwohnung im 4. Stock der Liegenschaft ____strasse 588 in O. unverzüglich zu räumen und der klagenden Partei ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (ER act. 8a).